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Eignungsfeststellungsverfahren (EFV)

Bei der Immatrikulation an der LMU für das Fach Englisch/Anglistik (nicht nur Erstimmatrikulation!) muss in den meisten Studiengängen (siehe unten Punkt 3.) ein Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) erfolgreich durchlaufen werden.

Die Antragsfrist für die Anmeldung zum EFV zum Sommersemester 2026 endet am 15. Januar 2026. Für das Wintersemester 2026/27 endet die Frist am 15. Juli 2026.

Wenn Sie an einer anderen Universität bereits ein oder mehrere Semester Englisch/Anglistik studiert haben, ist grundsätzlich auch die Teilnahme an der Eignungsfeststellung nötig. Beachten Sie bitte dazu unsere Informationen für StudienortwechslerInnen.

Informationen zum EFV zum Sommersemester 2026

Anträge auf Zulassung zum EFV zum Sommersemester 2026 können bis spätestens 15. Januar 2026 gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist, das heißt, später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Informationen dazu, wie und auf welchem Weg Anträge gestellt werden können, finden Sie ab Mitte November 2025 hier. Bitte sehen Sie bis dahin von Anfragen ab.

Lesen Sie jetzt bitte alle folgenden Informationen gründlich durch.

1. Verfahren

Das Eignungsfeststellungsverfahren berücksichtigt die Durchschnittsnote im Abitur und das Ergebnis eines schriftlichen Sprachtests.

Der Test hat eine Dauer von 25 Minuten. Er besteht aus mehreren kurzen englischen Texten, in denen jeweils die zweite Hälfte von Wörtern fehlt und von der Testperson rekonstruiert werden muss. Sie finden hier zwei Demo-Versionen:

  • Diese Demo-Version zeigt Ihnen die Funktionsweise des sogenannten C-Tests anhand einer relativ kurzen Textpassage;
  • hier (PDF, 123 KB) bekommen Sie Beispiele im gleichen Umfang wie bei unserem 'echten' Test, also vier Texte mit je 25 Lücken. Diese Datei enthält weitere wichtige Informationen zum Testformat. Wir empfehlen sehr, die Datei mit den Lösungen (PDF, 103 KB) erst dann herunterzuladen, wenn Sie diese Angabe gründlich bearbeitet haben.

Ersatzleistungen für den schriftlichen Leistungstest (z. B. andere Sprachtests, die Sie absolviert haben) werden nicht anerkannt.

Der Sprachtest zum Sommersemester 2026 ist am Mittwoch, 11. Februar 2026. Die Uhrzeit richtet sich dann nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens:

Anfangsbuchstaben A bis K: Mittwoch, 11. Februar, 9:00 Uhr

Anfangsbuchstaben L bis Z: Mittwoch, 11. Februar, 13:30 Uhr

Zu diesen Zeiten (bitte nicht später als eine halbe Stunde danach) kommen Sie bitte ins Foyer Erdgeschoss (bei der Pforte) im Vordergebäude Schellingstraße 3. Bringen Sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit. Wenn Sie da sind, registrieren wir Sie und teilen Sie für Ihre individuelle Testzeit ein. Der eigentliche Sprachtest dauert jeweils nur 25 Minuten, aber aufgrund der Platzkapazitäten in unserem Medienlabor wird der Test jeweils in kleineren Gruppen durchgeführt, so dass sich zwischen der Registrierung und dem eigentlichen Test meist Wartezeiten ergeben werden. Halten Sie sich also zur Sicherheit jeweils den ganzen Vormittag bis ca. 12:30 bzw. den Nachmittag bis ca. 16:45 frei.

Der Sprachtest zum Wintersemester 2026/27 ist voraussichtlich am 22. und 23. Juli 2026.

Bewertung:

Die Punktzahl im C-Test wird nach folgender Skala in eine Note umgerechnet:
• 89-100 Punkte: Note 1 = sehr gut;
• 77-88 Punkte: Note 2 = gut;
• 71-76 Punkte: Note 3 = befriedigend;
• 65-70 Punkte: Note 4 = ausreichend;
• 45-64 Punkte: Note 5 = mangelhaft;
• 0-44 Punkte: Note 6 = ungenügend.

Aus der Summe der mit dem Faktor 4 multiplizierten Note des Sprachtests und der mit dem Faktor 6 multiplizierten Durchschnittsnote des Abiturs (nicht der Englischnote im Abitur) wird ein Punktwert gebildet. Geeignet ist, wer einen Punktwert von 30,0 oder niedriger erreicht. Wer also z. B. mit einem Abiturdurchschnitt von 3,0 im Sprachtest die Note 3 erreicht, hat das Verfahren (knapp) bestanden.

Wer zum festgesetzten Termin nicht erscheint, gilt als nicht geeignet.

Wird bis zu Ihrem Prüfungstermin (nicht nachträglich) schriftlich geltend und glaubhaft gemacht, dass Sie aus nicht von Ihnen selbst zu vertretenden Gründen am Testtermin verhindert sind (z. B. bei Erkrankung - dann ist ein ärztliches Attest für den Prüfungstermin erfoderlich), erfolgt die Zulassung zu einem Ersatztermin (siehe dazu auch die häufig gestellten Fragen unter Punkt 5. weiter unten).

Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens erhalten Sie spätestens zwei bis drei Wochen nach dem TestterminWir bitten Sie, in dieser Zeit von Rückfragen per E-Mail oder Telefon abzusehen; solche Anfragen können wir aus verfahrensbedingten Gründen generell nicht beantworten. Das Bestehen des EFV ist Voraussetzung für die Immatrikulation für Englisch/Anglistik an der LMU.

Wer das Eignungsfeststellungsverfahren für Englisch/Anglistik an der LMU einmal bestanden hat, sich aber erst in einem späteren Semester als dem im Bescheid angegebenen immatrikulieren will, braucht das EFV nicht noch einmal zu durchlaufen und den Sprachtest nicht nochmal abzulegen. Bescheide aus dem Vorjahr gelten generell noch. So kann z. B. ein Bescheid aus 2025 (egal welches Ausstellungsdatum, SoSem 25 oder WS 25/26) bei der LMU auch für eine Einschreibung im Kalenderjahr 2026 (also zum SoSem 26 oder WiSem 26/27) vorgelegt werden. Falls Ihr Eignungsbescheid aber beim Immatrikulationstermin älter als aus dem zurückliegenden Kalenderjahr ist, schreiben Sie uns rechtzeitig eine E-Mail mit Ihrem Namen und dem Semester, in dem Sie das EFV bestanden haben, dann informieren wir Sie über das Prozedere.

Wiederholung:

Wer das Eignungsfeststellungsverfahren nicht erfolgreich durchlaufen hat, kann sich nur einmal zum nächstmöglichen Termin erneut zum Eignungsfeststellungsverfahren anmelden, wobei sich "nächstmöglich" darauf bezieht, wann das nächste Mal eine Neueinschreibung in den angestrebten Studiengang an der LMU möglich ist (also Bachelor Hauptfach Anglistik und Lehramt Gymnasium mit Unterrichtsfach Englisch jedes Semester, alle anderen Studiengänge jeweils zum Wintersemester). Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen. Zur Wiederholung ist ein erneuter vollständiger und fristgerechter Antrag erforderlich.

Nachteilsausgleich:

Wenn Sie wegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Prüfungen nicht in der vorgesehenen Zeit oder in der vorgesehenen Form ablegen können, nehmen Sie bitte bis spätestens zwei Wochen vor dem Testtermin Kontakt mit uns auf.

2. Antrag

Die Anträge auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren sind für das jeweils folgende Wintersemester bis zum 15. Juli und für das jeweils folgende Sommersemester bis zum 15. Januar (Ausschlussfrist - das heißt, später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden) zu stellen. Wie und auf welchem Weg, teilen wir hier ab Mitte November 2025 mit.

Dem Antrag ist beizufügen

  • der Nachweis über den Erwerb der Hochschulreife als Scan des Originaldokuments (PDF, keine Bilddateien). Falls Sie an einer FOS/BOS Ihre Hochschulzugangsberechtigung erst nach der Antragsfrist 15. Januar bzw. 15. Juli ausgehändigt bekommen, stellen Sie trotzdem Ihren Antrag rechtzeitig und vermerken Sie, wann genau Sie das Zeugnis erhalten werden und dass Sie es dann schnellstmöglich bei uns nachreichen.

Falls Sie Ihre Unterlagen aus einem früheren Semester, in dem Sie sich postalisch zum EFV angemeldet haben, dringend wieder benötigen, schicken Sie bitte ein ausreichend frankiertes (180 Cent) und an Sie selbst adressiertes A4-Briefkuvert (mit Bitte um Rücksendung der EFV-Unterlagen) an

Studierendensekretariat Anglistik
Ludwig-Maximilians-Universität München
Schellingstraße 3
80799 München

- dann schicken wir Ihnen die Unterlagen gerne.

Bitte beachten Sie auch die häufig gestellten Fragen unter 5.

3. Wen betrifft das Eignungsfeststellungsverfahren?

Das Eignungsfeststellungsverfahren müssen Sie durchlaufen, wenn Sie an der LMU

  • das Fach Englisch (Unterrichts- und Erweiterungsfach) im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien,
  • das Unterrichts- und Erweiterungsfach Englisch im Rahmen der Studiengänge Lehramt an Realschulen, Lehramt an Mittelschulen, Lehramt an Grundschulen sowie des von der TU München angebotenen Studiengangs Bachelor Lehramt an beruflichen Schulen - Berufliche Bildung
  • oder das Bachelor-Hauptfach Anglistik studieren wollen.

Das Eignungsfeststellungsverfahren betrifft in diesen Studiengängen

  • deutsche und ausländische Studierende, die mit dem Anglistik-Studium beginnen
  • Studierende anderer Fächer, die zur Anglistik wechseln
  • Studierende der Anglistik, die sich nach einer Exmatrikulierung wieder immatrikulieren
  • Studierende, die bisher Anglistik an einer anderen Universität studiert haben (Studienortwechlser)
  • Studierende, die bisher an einer ausländischen Universität Englisch studiert haben und die, um ihr Studium hier fortzusetzen, möchten, dass  ihre Scheine oder Prüfungsleistungen anerkannt werden.

Wichtig: Studierende,

  • die von anderen Hochschulen, wo Sie bereits Englisch/Anglistik studiert haben, an die LMU wechseln,
  • oder die bereits am Institut für Englische Philologie studieren, aber den Studiengang ändern,
  • oder die nach einer Exmatrikulation ihr Studium am Institut für Englische Philologie wieder aufnehmen möchten,

benötigen auch dafür einen Eignungsbescheid und müssen sich daher ebenfalls zum EFV anmelden, sollten sich aber am Institut (Sprechstunden von Dr. Falkner oder efv@anglistik.uni-muenchen.de) über die Anerkennung erbrachter Leistungen informieren.

Das Eignungsfeststellungsverfahren betrifft nicht:

  • Studierende im Studiengang Master English Studies, der bereits ein abgeschlossenes anglistisches Hochschulstudium voraussetzt; hierfür gibt es ein separates Eignungsverfahren
  • Studierende der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschulen mit Englisch als Didaktikfach ("Drittelfach")
  • Studierende der Wirtschaftspädagogik mit Englisch
  • Studierende des BA-Nebenfachs "Sprache, Literatur, Kultur" müssen das Eignungsfeststellungsverfahren für den anglistischen Anteil dieses Nebenfachs ebenfalls nicht absolvieren. Es gilt jedoch: Alle Lehrveranstaltungen der Anglistik gehen von Englischkenntnissen mindestens auf dem Niveau B2 (GER) aus. Beachten Sie bitte dazu unbedingt unsere Hinweise.

Für alle diese Studiengänge wird dennoch eine Teilnahme am Sprachtest sehr dringend empfohlen. Eine Anerkennung von früheren Studienleistungen ist in allen Studiengängen grundsätzlich nur nach Bestehen unseres Sprachtests möglich.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob für Ihren Studiengang das EFV verlangt wird oder nicht, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung.

4. Bitte beachten Sie:

Das Eignungsfeststellungsverfahren hat mit der Einschreibung an der LMU zunächst nichts zu tun. Daher werden für das Eignungsfeststellungsverfahren selbst auch keine weiteren Unterlagen (Exmatrikulationsbescheinigung einer anderen Universität, Krankenversicherung usw.) benötigt. Wenn Sie Prüfungsleistungen aus einem bisherigen anglistischen Studium haben, fügen Sie Ihrem EFV-Antrag ein Originaltranskript mit diesen Leistungen bei, damit wir rechtzeitig eine Anerkennung der Leistungen und eventuelle Einstufung in ein höheres Fachsemester prüfen können. Auf das Eignungsfeststellungsverfahren als solches hat dies aber normalerweise keinen Einfluss.

Ein positiver Bescheid über das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens ist eine Voraussetzung zur Einschreibung als StudentIn an der LMU. Darüber hinaus gelten aber noch die üblichen anderen Voraussetzungen, um sich für ein Studium einzuschreiben. Insbesondere wird im Eignungsfeststellungsverfahren nicht geprüft, ob Ihr Schulabschluss juristisch ausreicht, um an der LMU studieren zu können. Ein positiver Bescheid ist damit noch kein garantierter Studienplatz! Nähere Informationen bekommen Sie in der Studentenkanzlei.

Hinweis für FachwechslerInnen:

Wenn Sie bereits an der LMU immatrikuliert sind und einen Fachwechsel in einen der betroffenen (Teil-)Studiengänge vornehmen wollen, melden Sie sich nach erfolgreich durchlaufenem Eignungsfeststellungsverfahren mit Ihrem Bescheid im Zeitraum für den Fachwechsel in der Studentenkanzlei.

Hinweis für ausländische Studierende:

Ausländische Studienbewerber:innen müssen sich parallel zum Eignungsfeststellungsverfahren auch im Referat für Internationale Angelegenheiten bewerben.

5. Häufig gestellte Fragen zum EFV (PDF, 154 KB)

6. Kontakt

7. Rechtliche Grundlagen der Eignungsfeststellung

Bitte beachten Sie: Bei den beiden ersten Downloads handelt es sich um konsolidierte Fassungen, das heißt, nichtamtliche Versionen der jeweiligen EFV-Satzungen, in denen alle relevanten Informationen zusammengeführt worden sind. Rechtlich verbindlich sind aber ausschließlich die amtlich veröffentlichten Fassungen (3. und folgende).

8. Hinweise zum Datenschutz (PDF, 65 KB)


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