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BAföG-Bescheinigungen

Wo und wie kann ich eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG beantragen?

Wann im Studium muss ich die Bescheinigung beantragen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Bis zu welchem Termin muss ich die Bescheinigung vorlegen?

Was mache ich, wenn ich die erforderlichen Voraussetzungen/ECTS-Punktzahlen nicht erreicht habe?

Wo und wie kann ich eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG beantragen?

Wenn Sie eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG für Ihren BAföG-Antrag benötigen, holen Sie sich bitte zunächst das entsprechende Formular z.B. im Studentenwerk (Leopoldstr. 15) ab. Dieses bringen Sie mit Ihren persönlichen Angaben ausgefüllt zu der/dem zuständigen Sachbearbeiter*in im PAGS. Beachten Sie hierzu bitte diese Informationen.

Wann im Studium muss ich die Bescheinigung beantragen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

In der Regel soll die Leistungsbescheinigung nach dem vierten Fachsemester eingereicht werden. Für diesen Fall gilt, dass in den ersten vier Fachsemestern mindestens folgende ECTS-Punktezahlen erreicht sein müssen, damit eine positive Bescheinigung ausgestellt werden kann:

  • im BA-Hauptfach Anglistik: 54 ECTS-Punkte
  • im Unterrichtsfach der Lehramtsstudiengänge: 36 ECTS-Punkte

Da eine Ausstellung der Leistungsbescheinigung die LSF-Verbuchung der Leistungen aus dem vierten Fachsemester voraussetzt, die möglicherweise nach der Frist des BAföG-Amtes fürs Einreichen der Leistungsbescheinigung liegt, kann es sinnvoll und ratsam sein, die Leistungsbescheinigung bereits im vierten Fachsemester auf Basis der (komplett verbuchten) Leistungen bis einschließlich des dritten Fachsemesters zu beantragen (also zum Beispiel im Mai oder Juli, wenn das Sommersemester Ihr viertes Fachsemester ist). In diesem Fall müssen, damit eine positive Bescheinigung ausgestellt werden kann, mindestens folgende ECTS-Punktzahlen erreicht sein:

  • im BA-Hauptfach Anglistik: 36 ECTS-Punkte
  • im Unterrichtsfach der Lehramtsstudiengänge: 24 ECTS-Punkte

Bis zu welchem Termin muss ich die Bescheinigung vorlegen?

Die Leistungsbescheinigung muss dem BAföG-Amt allerspätestens Ende Juli (wenn Ihr viertes Fachsemester ein Sommersemester ist) bzw. Ende Januar (wenn Ihr viertes Fachsemester ein Wintersemester ist) vorliegen. Beschaffen Sie sich also bitte das Formular so rechtzeitig und bringen Sie es auch so rechtzeitig ins PAGS, dass bei Bedarf auch noch Rückfragen geklärt werden können:

  • im SoSem: spätestens Mitte Juni
  • im WiSem: spätestens Mitte Dezember.

Was mache ich, wenn ich die erforderlichen Voraussetzungen/ECTS-Punktzahlen nicht erreicht habe?

Solange die erforderliche Punktzahl nicht erreicht ist, kann die reguläre Bescheinigung nicht ausgestellt werden. Wenn Ihnen aus dem laufenden Semester also noch Punkte fehlen, können Sie die Bescheinigung nicht vor Semesterende bekommen, sondern erst dann, wenn Ihr Transkript in LSF ausreichend Punkte ausweist. Falls Sie absehen können, dass Sie aus irgendwelchen Gründen nach Ende Ihres dritten Fachsemesters nicht die erforderliche Punktzahl haben werden, sprechen Sie rechtzeitig mit dem BAföG-Amt.


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