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freier Prüfungsversuch

Laut §11(6) der PStO für den MA (2017) gibt es zusätzlich zur einmaligen Wiederholbarkeit von Modul(teil)prüfungen beim Erstversuch noch einen freien Prüfungsversuch. Dieser steht Studierenden nur (!) unter bestimmten Voraussetzungen zu (für rechtlich verbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die PStO). Diese sind:

  • Die Prüfung wird nach ununterbrochenem Fachstudium innerhalb der Regelstudienzeit erstmalig abgelegt
  • Die Prüfung (Erstversuch) wurde tatsächlich abgelegt; d.h. der/die Student*in hat an der Prüfung teilgenommen bzw. die erforderliche Prüfungsleistung (Hausarbeit, etc.) tatsächlich fristgerecht eingereicht; wenn man nicht antritt oder nichts abgibt, verfällt der freie Prüfungsversuch

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