
Bei der Immatrikulation an der LMU für das Fach Englisch/Anglistik (nicht nur Erstimmatrikulation!) muss in den meisten Studiengängen (siehe unten Punkt 3.) ein positiver Bescheid über ein Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) vorgelegt werden.
Wenn Sie an einer anderen Universität bereits ein oder mehrere Semester Englisch/Anglistik studiert haben, ist grundsätzlich auch die Teilnahme an der Eignungsfeststellung nötig. Beachten Sie bitte dazu unsere Informationen für StudienortwechslerInnen.
Antragsfrist für die Anmeldung zum EFV zum Wintersemester 2012/13 ist der 15. Juli 2012.
Das Eignungsfeststellungsverfahren berücksichtigt die Durchschnittsnote im Abitur und das Ergebnis eines schriftlichen Leistungstests (C-Test).
Der Test hat eine Dauer von 30 Minuten. Er besteht aus mehreren authentischen englischen Texten, deren Wörter systematisch "beschädigt" sind und die von der Testperson zu rekonstruieren sind (Demo-Version - wichtig: Sie müssen sich auf der Seite der Uni Münster für die Demo-Version nicht registrieren; klicken Sie im linken Menü "Inhalt" auf "C-Test Demo").
Ersatzleistungen für den schriftlichen Leistungstest werden nicht anerkannt.Für das Wintersemester 2012/13 ist der schriftliche Leistungstest voraussichtlich am Dienstag, 24. Juli, und Mittwoch, 25. Juli 2012. Eine Einteilung von Uhrzeiten nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens finden Sie hier spätestens zwei Wochen davor.
Ort: Multimedia-Labor, Raum 420a, Schellingstr. 3, Vordergebäude, 4. Obergeschoss.
Voraussichtliche Termine für künftige Semester: zum Sommersemester 2013: 18. Februar 2013; zum Wintersemester 2013/14: 23. und 24. Juli 2013.
Der eigentliche Sprachtest dauert jeweils nur eine halbe Stunde; bei großem Andrang können sich aber Wartezeiten ergeben.
Aus der Summe der mit dem Faktor 4 multiplizierten Note des C-Tests und der mit dem Faktor 6 multiplizierten Durchschnittsnote des Abiturs wird ein Punktwert gebildet. Geeignet ist, wer einen Punktwert von 30,0 oder niedriger erreicht.
Die Punktzahl im C-Test wird nach folgender Skala in eine Note umgerechnet:
Wer zum festgesetzten Termin nicht erscheint, gilt als nicht geeignet.
Wird bis zu Beginn des festgesetzten Termins schriftlich geltend und glaubhaft gemacht, dass das Versäumnis nicht selbst zu vertreten ist, erfolgt die Zulassung zu einem Ersatztermin.
Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt, den Sie per Post spätestens zwei Wochen nach dem Testtermin erhalten. Wir bitten Sie, in dieser Zeit von Rückfragen per E-Mail oder Telefon abzusehen; solche Anfragen können wir aus verfahrensbedingten Gründen generell nicht beantworten.
Wer das Eignungsfeststellungsverfahren nicht erfolgreich durchlaufen hat, kann sich nur einmal zum nächstmöglichen Termin erneut zum Eignungsfeststellungsverfahren anmelden, wobei sich "nächstmöglich" darauf bezieht, wann das nächste Mal eine Neueinschreibung in den angestrebten Studiengang an der LMU möglich ist (also Bachelor Hauptfach Anglistik und Lehramt Gymnasium mit Unterrichtsfach Englisch jedes Semester, alle anderen Studiengänge jeweils zum Wintersemester). Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen. Zur Wiederholung ist ein erneuter vollständiger und fristgerechter Antrag erforderlich.
Die Anträge auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren sind für das jeweils folgende Wintersemester bis zum 15. Juli und für das jeweils folgende Sommersemester bis zum 15. Januar (Ausschlussfrist) an das
Department für Anglistik und Amerikanistik
Institut für Englische Philologie, EFV
Ludwig-Maximilians-Universität
Schellingstr. 3
80799 München
Wer seinen Antrag frist- und formgerecht eingereicht hat, kann an dem Test teilnehmen. Es ergehen keine gesonderten Einladungen zum Test.
Das Eignungsfeststellungsverfahren müssen Sie durchlaufen, wenn Sie an der LMU
Das Eignungsfeststellungsverfahren betrifft in diesen Studiengängen
Wichtig: Studierende,
benötigen auch dafür einen Eignungsbescheid und müssen sich daher ebenfalls zum EFV anmelden, sollten sich aber am Institut (Sprechstunden von Dr. Falkner oder falkner@lmu.de) über die Anerkennung erbrachter Leistungen informieren.
In diesen Fällen ist kein Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen. Zum Besuch der Sprachkurse der Stage 2 muss jedoch trotzdem der Sprachtest als Stage 1 nachgewiesen werden.
Folgende Studiengänge, für die ebenfalls nicht das Eignungsfeststellungsverfahren gilt, ist der Sprachtest nicht mehr vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen:
Wenn Sie sich unsicher sind, ob für Ihren Studiengang das EFV verlangt wird oder nicht, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung.
Das Eignungsfeststellungsverfahren hat mit der Einschreibung an der LMU zunächst nichts zu tun. Daher werden für das Eignungsfeststellungsverfahren selbst auch keine weiteren Unterlagen (Exmatrikulationsbescheinigung, Krankenversicherung usw.) benötigt. Die eventuelle Anerkennung von Scheinen und Prüfungsleistungen aus früheren Studien hat mit dem Eignungsfeststellungsverfahren ebenfalls nichts zu tun und wird im Einzelfall nach der Einschreibung geprüft.
Ein positiver Bescheid über das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens ist eine Voraussetzung zur Einschreibung als StudentIn an der LMU. Darüber hinaus gelten aber noch die üblichen anderen Voraussetzungen, um sich für ein Studium einzuschreiben. Insbesondere wird im Eignungsfeststellungsverfahren nicht geprüft, ob Ihr Schulabschluss juristisch ausreicht, um an der LMU studieren zu können. Ein positiver Bescheid ist damit noch kein garantierter Studienplatz! Nähere Informationen bekommen Sie in der Studentenkanzlei.
Wenn Sie bereits an der LMU immatrikuliert sind und einen Fachwechsel in einen der betroffenen (Teil-)Studiengänge vornehmen wollen, melden Sie sich nach erfolgreich durchlaufenem Eignungsfeststellungsverfahren mit Ihrem Bescheid im Zeitraum der allgemeinen Einschreibungen in der Studentenkanzlei - Sachgebiet 2.
Hinweis für ausländische Studierende:
Ausländische StudienbewerberInnen müssen sich parallel zum Eignungsfeststellungsverfahren auch im Referat für Internationale Angelegenheiten bewerben.
Bitte beachten Sie: Bei den beiden ersten Downloads handelt es sich um konsolidierte Fassungen, das heißt, nichtamtliche Versionen der jeweiligen EFV-Satzungen, in denen alle relevanten Informationen zusammengeführt worden sind. Rechtlich verbindlich sind aber ausschließlich die amtlich veröffentlichten Fassungen (3. und folgende).